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Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben im Rahmen ihrer gewonnenen Erkenntnisse eine Leistungsbewertung über die Persönlichkeit, das dienstliche Verhalten, die allgemeine Befähigung, Kenntnisse, die Arbeit mit dem Lernjournal und den Stand der Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters abzugeben.
Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind gemäß der Leistungsbewertung nach § 14 in einem Beurteilungsbogen zu dokumentieren. Die zu beurteilenden Leistungen werden von der obersten Ausbildungsbehörde festgelegt.
Zum Abschluss eines Moduls sind die Leistungen von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde zu einer Gesamtbewertung zusammenzuführen und entsprechend § 14 zu bewerten.
Wird ein Modul mit „nicht bestanden“ bewertet, legt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde fest, welche Leistungen die Anwärterin oder der Anwärter nachträglich zu erbringen hat, damit die Gesamtleistung als „bestanden“ bewertet werden kann, und bestimmt den hierfür gewährten Zeitrahmen. Die Entscheidung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu erörtern.
Die Bewertungen mit Ausnahme von § 13 Abs. 4 sind der Anwärterin oder dem Anwärter in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und auf Nachfrage zu erörtern.