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Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 6), die ausbildende Beamtin oder der ausbildende Beamte des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister (§ 7 Absatz 3) und die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4) haben sich in einem eingehenden Zeugnis über Persönlichkeit, Eignung, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung der Anwärterin oder des Anwärters zu äußern.
Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten: sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung, gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, vollbefriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung.
Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, ist es mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Die Zeugnisse sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Anwärterin oder des Anwärters, in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.
Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind…
Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer…
Jedes Zeugnis ist der Laufbahnbewerberin oder dem Laufbahnbewerber zur Kenntnisnahme vorzulegen, es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind…
Jeder, dem Referendarinnen oder Referendare für mehr als einen Monat zur Ausbildung überwiesen worden sind, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über sie zu…
Das Zeugnis ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
Am Ende des zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts, bei dem sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.