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Über die Leistungen in der Prüfung und über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Die Leistungen in der Prüfung sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Der Prüfungsausschuss bildet aus den Leistungsbewertungen das Gesamtergebnis.
der fachtheoretischen Module,
der fachpraktischen Module sowie
der Laufbahnprüfung (Prüfungsergebnis)
Das Gesamtergebnis wird wie folgt ermittelt: sehr gut (1) = die mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“, „gut“ oder „befriedigend“ beurteilt und fünf der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder die mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“ oder „gut“ beurteilt und vier der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet; gut (2) = die mündliche Prüfung wurde mit „ausreichend“ beurteilt und fünf der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder die mündliche Prüfung wurde mit „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und vier der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder die mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“, „gut“ oder „befriedigend“ beurteilt und drei der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder die mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“ beurteilt und zwei der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet; befriedigend (3) = die mündliche Prüfung wurde mit „ausreichend“ beurteilt und drei der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder die mündliche Prüfung wurde mit „gut“, „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und zwei der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder die mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“, „gut“ oder „befriedigend“ beurteilt und eines der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurde mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder die mündliche Prüfung wurde mit „sehr gut“ oder „gut“ beurteilt und alle Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden mit „bestanden“ bewertet; ausreichend (4) = die mündliche Prüfung wurde mit „ausreichend“ beurteilt und eines der Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurde mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder die mündliche Prüfung wurde mit „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und alle Module aus Fachtheorie und Fachpraxis wurden mit „bestanden“ bewertet; mangelhaft (5) = die mündliche Prüfung wurde mit „mangelhaft“ beurteilt, während alle Module aus Fachtheorie und Fachpraxis mit mindestens „bestanden“ bewertet wurden; ungenügend (6) = die mündliche Prüfung wurde mit „ungenügend“ beurteilt, während alle Module aus Fachtheorie und Fachpraxis mit mindestens „bestanden“ bewertet wurden.
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter mindestens das Gesamtergebnis „ausreichend“ erreicht hat; anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Wird die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss eine Wiederholung der mündlichen Prüfung vorschlagen. Hierfür muss die mündliche Laufbahnprüfung mit „mangelhaft“ bewertet worden sein.
Die der Gesamtnote zugrunde liegenden Ergebnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern nach der Prüfung bekannt zu geben. Sofern die Anwärterin oder der Anwärter eine Wiederholungsprüfung ablegen will, werden die Bedingungen, unter denen sie oder er die Wiederholungsprüfung ablegen kann, schriftlich oder elektronisch mitgeteilt (§ 24 Abs. 1).
Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Geprüften die Bewertungen der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung (Gesamtbewertung) mit.
Das Ministerium der Justiz erteilt ein Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bestätigt es schriftlich oder elektronisch, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dies verlangt.