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Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Lernfelder erstrecken, die Gegenstand der praktischen und fachtheoretischen Ausbildung sind.
Die Anwärterinnen und Anwärter können einzeln oder in Kleingruppen mit nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärtern gleichzeitig geprüft werden.
Die mündliche Prüfung soll so lange dauern, dass für jede Anwärterin und jeden Anwärter 15 Minuten nicht unterschritten und 45 Minuten nicht überschritten werden. Sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Vollzugsbediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Anwärterinnen und Anwärtern, deren Laufbahnprüfung noch bevorsteht, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung. Sie oder er soll hierbei auf die Belange der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter Rücksicht nehmen.
Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festzuhalten sind: Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Zeit und Ort der Prüfung,
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
die Namen und Vornamen der Anwärterinnen und Anwärter,
die Gegenstände und die Bewertungen der Prüfung,
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung.