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Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann die Anwärterin oder der Anwärter sie einmal wiederholen.
Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt in diesem Fall mindestens vier und höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmt die oberste Ausbildungsbehörde in Absprache mit der Leitung der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz.