Gesetze
Gesetz wird geladen …
Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet werden.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt, so kann innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung entsprechend berichtigt oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Die Entscheidung nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung nach Abs. 2 trifft das Ministerium der Justiz nach Anhörung der oder des Betroffenen.