Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mängel des Prüfungsverfahrens sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung vorzubringen. Beeinträchtigungen der Laufbahnprüfung durch organisatorische Maßnahmen und Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen sind unverzüglich gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung geltend zu machen. Bei erheblichen Störungen kann das fachlich zuständige Ministerium anordnen, dass alle oder einzelne Anwärterinnen und Anwärter die Prüfungsleistung wiederholen.