Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD ) Vom 22. Juli 2021
Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Abschnitt IV Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
§ 26 AOJ Vollz. WDKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen