Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD ) Vom 22. Juli 2021
Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Laufbahnprüfung besteht oder endgültig nicht besteht, endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 25 AOJ Vollz. WDKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen