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Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes können zur Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie das 20. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben und wenn in einem Auswahlverfahren nach § 5 ihre Eignung festgestellt wurde.
Das Gesuch um Zulassung zum Aufstieg ist auf dem Dienstweg an das Ministerium der Justiz zu richten. Dieses kann bestimmen, dass Gesuche nur nach einer Ausschreibung von Aufstiegsstellen vorzulegen sind. In einem Begleitbericht zu dem Zulassungsgesuch hat sich die oder der Dienstvorgesetzte über die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Beamtin oder des Beamten zu äußern.
Über die Zulassung entscheidet das Ministerium der Justiz.