§ 1 AOJ JWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des einfachen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Justizwachtmeisterdienst) - AOJ JW - Vom 1. April 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
§ 1 AOJW NRWVerordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Befähigung für den Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
§ 12 Abs. 3 AOJ JWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des einfachen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Justizwachtmeisterdienst) - AOJ JW - Vom 1. April 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Für die Entscheidung über die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes gilt § 11 entsprechend.