Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des einfachen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Justizwachtmeisterdienst) - AOJ JW - Vom 1. April 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
§ 1 AOJ JW
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