§ 2 Nr. 2 AOJ JWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des einfachen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Justizwachtmeisterdienst) - AOJ JW - Vom 1. April 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,
§ 2 Nr. 2 AOJW NRWVerordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister des Landes Nordrhein-Westfalen
über einen erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt und
§ 1 Nr. 2 AOJ Vollz. g. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
§ 2 Abs. 1 SächsAPOAHaftSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 18., aber noch nicht das dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten…
§ 1 Nr. 4 APOWD NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet hat und