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Beamte/Beamtinnen des Strafvollzugsaufsichtsdienstes, die eine Versetzung in den Justizwachtmeisterdienst anstreben, können die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst dadurch erwerben, dass sie eine zweimonatige Einführungszeit ableisten.
Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet das Ministerium der Justiz. Auf die Einführungszeit sind die §§ 6 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
Für die Entscheidung über die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes gilt § 11 entsprechend.