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Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung hat die Planungen von Neubau-, Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe rechtzeitig vor Maßnahmebeginn zur Beratung hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vorzulegen (§ 9 Absatz 1 Satz 1). Der örtliche Träger der Sozialhilfe kann die Vorlage weiterer Unterlagen anfordern. Er leitet dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Planungen unverzüglich zur Kenntnisnahme zu und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Wirtschaftlichkeit und der Betriebsnotwendigkeit (Anerkennungsfähigkeit) der entstehenden Aufwendungen.
Über die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 erhält die Trägerin oder der Träger vom örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Nachweis.
Auf Antrag gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erteilt der örtliche Träger der Sozialhilfe einen Bescheid über die Förderfähigkeit der beabsichtigten Maßnahme nach den §§ 13 und 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen mit Bindungswirkung für das spätere Feststellungs- beziehungsweise Festsetzungsverfahren. Im Rahmen der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe anzustreben. Sollte Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe.
Für das Verfahren nach § 10 Absatz 3 sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe für Baumaßnahmen sowohl bei Eigentums- als auch bei Mietobjekten mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:
Bemaßte Grundrisspläne im Maßstab 1:100 mit Eintragung einer dreiseitigen freistehenden Bettenaufstellung und Darstellung der Sanitäranlagen,
Flächenberechnungen nach DIN 277 (aufgeteilt nach Bereichen wie z.B. vollstationäre Pflege, vermietete Flächen (z.B. Frisör) und sonstige Fremdnutzungen),
Kostenberechnungen nach DIN 276 (aufgeteilt in anrechenbare langfristige Investitionskosten und sonstige Anlagegüter),
zusätzlich bei Umbaumaßnahmen eine Aufstellung der Bauunterhaltungsmaßnahmen und deren Kosten,
Angaben zur eventuellen Nutzung eines Ausweichgebäudes,
Platzzahl vor und nach Durchführung der Maßnahme.
Darüber hinaus kann der örtliche sowie der überörtliche Träger der Sozialhilfe über Art und Umfang weiterer für die Prüfung vorzulegender Unterlagen entscheiden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
sofern der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat, von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 des Alten- und…
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Der zuständigen Behörde ist im Vorfeld von baulichen Maßnahmen Gelegenheit zu geben, die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen hinsichtlich der…
Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a und 41 der Kommunalwahlordnung zu beachten.
Die Berechnung erfordert die Zustimmung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, und ist gemeinsam mit der Festsetzung…
Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung der Tages- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.