Art. 16 32015D0528
Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Union werden über Athena nach ähnlichen Regeln und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten.
Die gemeinsamen Übungskosten bestehen zum einen aus den Mehrkosten für verlegefähige oder feste Hauptquartiere und zum anderen aus den Mehrkosten, die für die Union beim Rückgriff auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) anfallen, wenn diese für eine Übung zur Verfügung gestellt werden.
Die gemeinsamen Übungskosten umfassen nicht die Kosten im Zusammenhang mit
dem Erwerb von Anlagevermögen, einschließlich der Kosten in Bezug auf Gebäude, Infrastrukturen und Ausrüstungen;
der Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen, es sei denn, der Sonderausschuss hat seine Zustimmung erteilt;
dem Transport, den Kasernen und Unterkünften der Einsatzkräfte.