§ 23 Abs. 5 Nr. 1 APO-ABUDurchführung der schriftlichen Prüfung
die Bezeichnung des Prüfungslehrgangs und das Prüfungsfach,
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 APO-HBFS-FWVVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung im Saarland (APO-HBFS-FWV) Vom 19. Juni 1991
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre Deutsch,
§ 17 Abs. 1 APO-FS-HGVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung von Gastronomen an Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Saarland (APO-FS-HG) Vom 12. Dezember 1984
Die schriftliche Prüfung umfasst die Fächer
§ 23 Abs. 1 APO-HBFS-WIVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik im Saarland (APO-HBFS-WI) Vom 16. September 1985
Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Fächer
§ 18 Abs. 1 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
In der schriftlichen Prüfung ist mindestens je eine Aufgabe aus den in der Anlage 4 a und b aufgeführten Prüfungsfächern zu bearbeiten.