§ 19 APO-ABU
Festsetzung der Vornoten
(1)
Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 14 setzt die Lehrgangskonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Für die Vornotenbildung sind die während des Besuchs der Akademie erbrachten Leistungen maßgebend. In den abgeschlossenen Fächern gilt die als Teilqualifikation festgestellte Note (§ 8 Abs. 1 Satz 1) als Vornote.
(2)
Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 1) den Teilnehmern/ Teilnehmerinnen mündlich bekannt zu geben. b) Schriftliche Prüfung