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Eine bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 sowie eine bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 können nicht wiederholt werden.
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Fachstufe II voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, erhält zunächst einen Nachtermin zur Prüfungswiederholung. Für die Teilnahme an dem Nachtermin ist die berufspraktische Ausbildung nicht zu wiederholen. Wird die Prüfung auch in dem Nachtermin nicht bestanden, kann sie in der Regel nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholt werden. Die Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 setzt die Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung voraus; die Vorschriften des § 8 gelten für die Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung entsprechend.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und/oder der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 gestatten. Abschnitt 7 Schlussvorschriften