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Eine bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 sowie eine bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 können nicht wiederholt werden.
Wer in der Vollzeitform die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Fachstufe II voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
Wer in der Vollzeitform die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, erhält zunächst einen Nachtermin zur Prüfungswiederholung. Für die Teilnahme an dem Nachtermin ist die berufspraktische Ausbildung nicht zu wiederholen. Wird die Prüfung auch in dem Nachtermin nicht bestanden, kann sie in der Regel nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholt werden. Die Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 setzt die Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung voraus; die Vorschriften des § 8 Absatz 1, 2, 4, 6, 8 und 9 gelten für die Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung entsprechend.
Wer in der praxisintegrierten Form bei bestandener Staatlicher Abschlussprüfung/Teil 2 die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht besteht oder wessen Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nach den Vorschriften des § 25 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und setzt die Wiederholung des dritten Ausbildungsjahres voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
Wer in der praxisintegrierten Form bei bestandener Abschlussprüfung/Teil 1 die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht besteht oder wessen Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nach den Vorschriften des § 25 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, kann diese nur einmal wiederholen. Im Falle des Nichtbestehens oder des als nichtbestanden Geltens wird zunächst ein Nachtermin zur Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Für die Teilnahme an diesem Nachtermin ist das letzte Ausbildungsjahr nicht zu wiederholen. Die Teilnahme an dem Nachtermin wird auf die Wiederholung nach Satz 1 nicht angerechnet. In dem Nachtermin ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung auch in dem Nachtermin nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann diese nur in dem nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Wer in der praxisintegrierten Form die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 und die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden hat, muss grundsätzlich das dritte Ausbildungsjahr wiederholen. Die nicht bestandenen Prüfungen können in diesem Fall erst zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. Ein Nachtermin für die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 wird in diesem Fall nicht gewährt.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und/oder der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 gestatten. Abschnitt 7 Schlussvorschriften