Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 sowie eine bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 können nicht wiederholt werden.
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden (§ 24, § 47a) - die Wiederholung der Fachstufe II voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 Satz 1 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 setzt - außer bei Schulfremden (§ 47a) - die Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung voraus; die Vorschriften des § 8 gelten für die Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung entsprechend. Schulfremde, die die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nach Satz 1 nicht bestanden, jedoch die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 als Schulfremde bestanden haben, können im Schuljahr vor dem nächsten allgemeinen Prüfungstermin der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 die berufspraktische Ausbildung durchlaufen und in die Berufsfachschule für Kinderpflege eintreten.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und/oder der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 gestatten. Abschnitt 3 Einjähriger und zweijähriger Bildungsgang ohne sich an die Staatliche Abschlussprüfung/ Teil 1 anschließender berufspraktischer Ausbildung