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Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.
Das Prüfungszeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen, mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und mit dem Siegel der Schule, bei anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
Wer die Prüfung als Schulfremde oder Schulfremder (§ 24) abgelegt hat, erhält im Prüfungszeugnis einen entsprechenden Vermerk.
In der Vollzeitform werden die Zeugnisse über die bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 in der Regel am letzten Schultag vor den Sommerferien ausgegeben. In der praxisintegrierten Form werden, sofern auch die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden ist, die Zeugnisse über die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 mit dem Zeugnis über die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 und mit der Urkunde über die Berufsbezeichnung (§ 52) ausgegeben.