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Zur Teilnahme an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 als Schulfremdenprüfung können auf Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die gleichzeitig den Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 im Rahmen der Schulfremdenprüfung (§ 24) gestellt haben, sofern diese die Zulassungsvoraussetzungen nach § 24 und die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 erfüllen. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber jemals eine berufspraktische Ausbildung nach § 8 begonnen hatte, ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung/Teil 2 als Schulfremde oder Schulfremder ausgeschlossen.
Der Antrag muss mit dem Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 im Rahmen der Schulfremdenprüfung gestellt werden. Dem schriftlichen oder mittels digitalen Dokuments in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorgenommenen Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 in beglaubigter Abschrift,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob sie oder er sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen oder sich bereits bei einer anderen Stelle zur Prüfung gemeldet hat.
Kann der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geführt werden, weil die einschlägige, mindestens einjährige Berufserfahrung oder die mindestens in der Summe dreijährige hauptberufliche Berufserfahrung und die einschlägige mindestens sechswöchige, fachkundig angeleitete sozialpädagogische Tätigkeit in einer Praxiseinrichtung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine vorläufige Bescheinigung des entsprechenden Trägers vorzulegen. Der endgültige Nachweis ist umgehend nach Abschluss der Berufserfahrung, spätestens bis zum Beginn der Prüfung, nachzureichen.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule - bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft im Einvernehmen mit dem Schulträger - zum Ablegen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 zu.
Für den zeitlichen Ablauf des Ablegens der einzelnen Prüfungsbestandteile der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 gilt § 60. Prüflinge, die an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (§ 25 Absatz 2 und 3 Satz 1), nicht teilnehmen können, erhalten einen Nachtermin. Die Entscheidung darüber, ob die Gründe zu vertreten sind, trifft die Schulaufsichtsbehörde. Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften von Abschnitt 2 dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 und die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis gemäß der Anlage 5 und eine Urkunde nach Anlage 7. Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden, aber die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden hat, erhält über das Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 eine Bescheinigung nach Anlage 6.
Wer als Schulfremder die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 und/oder die Staatliche Abschlussprüfung/Teil II nicht bestanden hat, oder wessen Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 und/oder Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nach den Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 Satz 1 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, kann die jeweils nicht bestandene Prüfung in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die jeweils nicht bestandene Staatliche Abschlussprüfung. Eine Wiederholung von Teilen der jeweils nicht bestandenen Staatlichen Abschlussprüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.