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Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 5. Das Abschlusszeugnis enthält die endgültigen Endnoten der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 in den Prüfungsfächern (§ 40) und im Fach Sport/Gesundheitsförderung sowie die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung im Rahmen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 (§ 51 Absatz 1).
Das Abschlusszeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterzeichnen, mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und mit dem Siegel der Schule, bei anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel zu versehen. Ausfertigungsdatum ist in der Vollzeitform der Tag der Schlusskonferenz der Prüfungskommission für die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 (§ 51 Absatz 1). In der praxisintegrierten Form ist das Ausfertigungsdatum des Abschlusszeugnisses der Tag der Schlusskonferenz für die Festsetzung der Endnoten der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (§ 40).
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 als Schulfremder oder Schulfremde (§ 24) abgelegt hat, erhält im Abschlusszeugnis einen entsprechenden Vermerk.
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Heilerziehungspflege“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Heilerziehungspflege“ zu führen. Hierüber wird von der Schulaufsichtsbehörde eine Urkunde nach Anlage 6 ausgestellt.