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Das Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein, wenn
das arithmetische Mittel aus der Summe der Noten aus allen im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Prüfungsfächer der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 (§ 20) und im Fach Sport/Gesundheitsförderung sowie der Note der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 mindestens 3,0 beträgt; es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet, wobei nicht gerundet wird,
die Note des Abschlusszeugnisses im Fach Fremdsprache mindestens „ausreichend“ lautet und einschließlich des Besuchs der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege eine insgesamt mindestens fünfjährige Teilnahme am Fremdsprachenunterricht einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule in privater Trägerschaft oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden; die insgesamt mindestens fünfjährige Unterrichtsteilnahme kann sich auf eine oder mehrere Fremdsprachen beziehen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 erhält das Abschlusszeugnis folgenden Vermerk: „Dieses Zeugnis schließt die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses ein.“ Der Vermerk wird von der Schule auf der Vorderseite des Abschlusszeugnisses eingetragen. Ein nachträglicher Vermerk ist auf der Rückseite des Abschlusszeugnisses einzutragen, er trägt das Datum des Eintragungstages und ist zusätzlich mit dem Siegel der Schule und der Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters zu versehen. Die Eintragung des Vermerks entfällt, wenn die Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber bereits über einen mittleren Bildungsabschluss oder dessen Berechtigungen verfügt.