§ 17 Abs. 2 LKQualiVO SNLehrkräfte-Qualifizierungsverordnung
Das Qualifizierungszeugnis weist die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach oder der geprüften Fachrichtung für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 11…
§ 88 Abs. 1 FSO SNSchulordnung Fachschule
Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 42f Abs. 4 HwOGesetz zur Ordnung des Handwerks
Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, wer…
§ 32 Abs. 2 Nr. 3 POSoz-DRV-MD SNVerordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,