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Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt. Minderjährige Schülerinnen und Schüler überbringen den Erziehungsberechtigten die Zeugnisse. Hat eine minderjährige Schülerin oder ein minderjähriger Schüler die Versetzung gemäß § 16 nicht erreicht, wird ihr oder sein Jahres- und gegebenenfalls auch Abgangszeugnis unverzüglich nach der Klassenkonferenz gemäß § 15 Absatz 1 der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, verschlossen übermittelt.
Die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, bestätigen die Kenntnisnahme der Halbjahreszeugnisse und des Jahreszeugnisses durch ihre Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Halbjahreszeugnisse und auch das Jahreszeugnis sind der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle der Unterschriften vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer auf deren Vornahme hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler das Zeugnis ihren oder seinen Erziehungsberechtigten nicht vorgelegt hat. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift nicht beeinträchtigt.