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Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen.
Im Falle der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Im Fall des § 3 Absatz 3 ist anstelle des Fachs Religionslehre im Zeugnis das Fach allgemeine Ethik auszuweisen.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken. Darüber hinaus kann in sonstigen, nicht nach Satz 1 erfassten Fällen unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Das Jahreszeugnis am Ende der Fachstufe I enthält im Falle der Versetzung in die Fachstufe II den Eintrag „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Fachstufe II versetzt.“ und im Falle der Nichtversetzung den Eintrag „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht in die Fachstufe II versetzt.“.
Für den in der Fachstufe I nach § 7 zu erbringende Teil des Fachpraktikums wird auf dem Jahreszeugnis der Fachstufe I vermerkt, ob das Fachpraktikum „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ war.
Wenn die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege in die Fachstufe I erfolgte und die Note im Fach Berufliche Kompetenz III (Kindertagespflege) im Abschlusszeugnis mindestens „ausreichend“ lautet, erhält das Abschlusszeugnis gemäß Anlage 5 den Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler hat eine Grundqualifizierung entsprechend des ,Qualifizierungshandbuchs für die Bildung, Erziehung und Betreuung unter drei‘ des Deutschen Jugendinstituts München im Umfang von 300 Stunden erfolgreich absolviert.“
Tritt eine Gefährdung der Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers im ersten Schulhalbjahr der Fachstufe I ein, erhält das Halbjahreszeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Erreichen des Klassenziels gefährdet“ oder „Erreichen des Klassenziels sehr gefährdet“. Ist die Schülerin oder der Schüler bereits einmal nicht versetzt worden, wird die Eintragung durch den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei Nichtversetzung die Schule in der Regel verlassen.“ ergänzt. Aus dem Fehlen einer Bemerkung nach den Sätzen 1 und 2 kann ein Recht auf Versetzung oder auf Verbleib an der Schule nicht hergeleitet werden.
Beurteilungen einer Schülerin oder eines Schülers unter „Bemerkungen“ sind in Zeugnissen unzulässig; Absatz 6 bleibt unberührt.