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Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres und die Abschlusszeugnisse im Zeitraum zwischen der Schlusskonferenz und dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Die Jahreszeugnisse der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer (erstes, zweites oder drittes Schulbesuchsjahr) werden so rechtzeitig ausgegeben, dass das in § 25 Absatz 2, 3 und 4 vorgesehene Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten noch vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres geführt werden kann.
Die Zeugnisse werden der Schülerin oder dem Schüler in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten durch die Schülerin oder den Schüler überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe die Schülerin oder der Schüler nicht in der Schule anwesend, ist das Zeugnis den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler selbst verschlossen zu übermitteln.
Hat die Klassenkonferenz beschlossen, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt wird beziehungsweise das Ziel des letzten Schuljahres nicht erreicht hat und kein Abschlusszeugnis erhält, ist den Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln; § 27 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. Gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrkraft zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt ist beziehungsweise das Ziel des letzten Schuljahres des betreffenden Schultyps der Förderschulen nicht erreicht hat und kein Abschlusszeugnis erhält, ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf diesen. Die Zeugnisse sind der Klassenleitung zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt. Abschnitt 6 Schlussvorschriften