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Nach Beendigung der mündlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission in einer Schlusskonferenz, die am Ende eines jeden Prüfungstages stattfindet, auf Vorschlag der für die Betreuung der berufspraktischen Ausbildung des Prüflings im unterstützenden Lernbereich zuständigen Fachlehrkraft eine Note nach § 11 Absatz 1 für die mündliche Prüfungsleistung fest.
Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 ist bestanden, wenn das Ergebnis der mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ lautet (Gesamtergebnis). Im unmittelbaren Anschluss an die Schlusskonferenz am Prüfungstag teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Prüfling mit, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Im Fall des Nichtbestehens erfolgt die Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich.
Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule, bei anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel, versehen wird. Hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. Es kann auch elektronisch gesiegelt beziehungsweise gestempelt werden.