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An die Stelle des in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 genannten Mitglieds der Prüfungskommission tritt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu benennende fachkundige Lehrkraft der Schule.
Abweichend von § 50 Absatz 2 wird das Prüfungsgespräch im Rahmen des Kolloquiums von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu benennenden fachkundigen Lehrkraft der Schule geführt.
Abweichend von § 51 Absatz 1 macht nach Beendigung der mündlichen Prüfung die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu benennende fachkundige Lehrkraft den Vorschlag für eine Note nach § 11 Absatz 1 für die mündliche Prüfungsleistung.