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Die Bildungsgänge des Berufskollegs schließen, soweit dies in den Anlagen A bis E vorgesehen ist, mit staatlichen Prüfungen ab.
Die Leistungsanforderungen eines Bildungsganges sind erfüllt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder wenn die Leistungen in nur einem Fach "mangelhaft" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Ergänzende oder abweichende Abschlussbedingungen in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils bleiben unberührt.
In Bildungsgängen ohne Abschlussprüfung gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass für eine mangelhafte Leistung kein Ausgleich erforderlich ist.
Bei Nichterfüllen der Abschlussbedingungen werden berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils erworben.
Für das Bestehen der Abschlussprüfung gelten folgende Bedingungen:
Den Kriterien nach Absatz 1 entsprechen vollzeitschulische Bildungsgänge in anerkannten Ausbildungsberufen gemäß Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung unter…
Die Prüfung ist bestanden, wenn die für den Abschluss erforderlichen Leistungen nach der APO-BK erreicht wurden.
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes),
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Leistungsanforderungen einer Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt, wenn die Leistungen am Ende der besuchten…
Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn a) die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder b) nicht ausreichende Leistungen in nur einem Fach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.