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In dem Ausbildungsjahr, in dem die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule abschließt, stellt die Klassenkonferenz fest, ob der Bildungsgang erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen ist. Der Bildungsgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Leistungsanforderungen an dessen Ende erfüllt werden. Der Erfüllung der Leistungsanforderungen steht nicht entgegen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule vor Beendigung des Bildungsgangs verlässt, weil sie oder er infolge überdurchschnittlicher Leistungen vorzeitig zur Ausbildungsabschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz beziehungsweise zur Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung zugelassen wurde und diese bestanden hat. Bei erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach Satz 2 wird das Abschlusszeugnis der Berufsschule erteilt (Zuerkennung des Berufsschulabschlusses). Die Zeugniserteilung erfolgt mit Ausnahme von Satz 3 unabhängig von der Beendigung und dem Ergebnis der Ausbildungsabschlussprüfung beziehungsweise der Gesellenprüfung. In dem Abschlusszeugnis der Berufsschule wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen.
Die Feststellung, ob die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 erfüllt oder nicht erfüllt sind, erfolgt im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 aufgrund der Schlussnoten in den Fächern (§ 13 Absatz 3) und der Lernfeldunterrichtschlussnote (§ 13 Absatz 4). Die Leistungsanforderungen sind erfüllt, wenn die Lernfeldunterrichtschlussnote mindestens „ausreichend“ ist und entweder oder oder
die Schlussnoten in allen Fächern mindestens „ausreichend“ sind
die Schlussnote „mangelhaft“ in nur einem Fach durch mindestens die Schlussnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; ebenso kann eine „mangelhaft“ lautende Schlussnote in einem Fach durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Lernfeldunterrichtschlussnote ausgeglichen werden;
die Schlussnote „ungenügend“ in nur einem Fach durch mindestens die Schlussnote „gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; ebenso kann eine „ungenügend“ lautende Schlussnote in einem Fach durch eine mindestens „gut“ lautende Lernfeldunterrichtschlussnote ausgeglichen werden.
Die im Abschlusszeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird als Zahl ausgewiesen (§ 19 Absatz 1 Satz 6). Sie wird im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 als arithmetisches Mittel der Schlussnoten in den Fächern - einschließlich solcher Fächer, die im Rahmen des ergänzenden Unterrichtsangebots erteilt wurden - und der sechsfach gewichteten Lernfeldunterrichtschlussnote auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Grundlage für die Berechnung der Durchschnittsnote sind die zahlenmäßig ausgewiesenen Noten in den Fächern (§ 11 Absatz 1) und die als Dezimalzahl ausgedrückte Lernfeldunterrichtschlussnote (§ 13 Absatz 4 und 5). Der so als Zahl berechneten Durchschnittsnote wird keine Wortbezeichnung zugewiesen.
Die Feststellung, ob die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 erfüllt oder nicht erfüllt sind, erfolgt im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b nach Maßgabe des § 17 Absatz 3 aufgrund der nach § 13 Absatz 7 zu bildenden Noten in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2. Für die Feststellung der Erfüllung der Leistungsanforderungen sind auch abgeschlossene Fächer (§ 11 Absatz 8) zu berücksichtigen. Die Durchschnittsnote des Berufsschulabschlusses (§ 19 Absatz 1 Satz 6) wird als Zahl ausgewiesen. Sie wird als arithmetisches Mittel der Noten aller in dem Bildungsgang erteilten Fächer auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Der so als Zahl berechneten Durchschnittsnote wird keine Wortbezeichnung zugewiesen.
Der Einschluss des Erwerbs der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen oder der mit dem mittleren Bildungsabschluss verbundenen Berechtigungen ist nach Maßgabe des § 12 Absatz 4 Satz 2 und 3 bei Schülerinnen und Schülern ohne Hauptschulabschluss beziehungsweise ohne mittleren Bildungsabschluss auf dem Abschlusszeugnis des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule gemäß den Anlagen 5 und 7 zu vermerken.