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Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bildet für jede Kandidatin und jeden Kandidaten einen Prüfungsausschuss für die schulpraktische Prüfung und einen Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Prüfungsausschüsse können für die Prüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten jeweils mit denselben Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission führt den Vorsitz im Prüfungsausschuss und bestimmt ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses zur oder zum Vorsitzenden bestimmen.
Der Prüfungsausschuss soll mit Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden, welche die Kandidatin oder den Kandidaten im letzten Ausbildungshalbjahr im Seminar theoretisch ausgebildet haben. Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht zur Prüfung, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine Vertretung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und prüft auch selbst.
Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Mitglieder der obersten und der oberen Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an Prüfungen teilzunehmen.
Die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Zuhörerin oder Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über Beratungen des Prüfungsausschusses Verschwiegenheit zu wahren.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei den Beratungen des…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Prüfungsvorsitz oder dessen Vertretung, anwesend sind. Er fasst seine…
Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzführende…
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer den Vorsitz führenden Person (Vorsitz), je einer Prüferin oder einem Prüfer für jedes Prüfungsfach…
Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertretung zu bestimmen. Vor der…
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.