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Die Externenprüfung wird vor einem für den jeweiligen Bildungsgang (§ 1) gebildeten staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt. Der allgemeine Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Mitglied, die jeweils von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannt werden, und den Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse.
Den Vorsitz im allgemeinen Prüfungsausschuss übernimmt die fachlich zuständige Dezernentin oder der fachlich zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Stellvertretung wird einer anderen schulfachlichen Person in Dezernentenfunktion oder einer beauftragten Schulleiterin oder einem beauftragten Schulleiter übertragen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen hiervon abweichend den Prüfungsvorsitz oder die Stellvertretung bestimmen. Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse müssen die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder für ein Lehramt an berufsbildenden Schulen oder an Berufskollegs haben und in dem Bildungsgang unterrichten, dessen Abschluss Gegenstand der Prüfung ist.
Der allgemeine Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die die Bewerberin oder den Bewerber geprüft haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im allgemeinen Prüfungsausschuss auf Grund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss. Ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied des allgemeinen Prüfungsausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen, wird ein neues Mitglied verpflichtet.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach…
Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind neben der oder dem Vorsitzenden die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die die…
Für die Abschlussprüfung ist ein allgemeiner Prüfungsausschuss zu bilden, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht.
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie des Landesprüfungsamtes sind berechtigt,…
Der allgemeine Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei den Beratungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.