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Die Unterlagen nach § 6 sind an das Landesprüfungsamt weiterzuleiten. Den Unterlagen ist ein Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr an das Landesprüfungsamt beizufügen.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt.
Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.
Die Entscheidung zu Absatz 1 Nr. 2 und zu Absatz 2 trifft die zuständige Landesbehörde.
Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt im Benehmen mit der Leitung der Akademie die Prüfungstermine fest.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der…
Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist den antragstellenden Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.