Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde können auch Personen zugelassen werden, die gemäß § 10 Absatz 3 die Kriterien erfüllen zur Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zum vollen Umfange der Ausbildung und über die entsprechenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Ausbildungsziele nach § 3 verfügen (Externenprüfung).
Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Neben den teilnehmenden Personen eines zugelassenen Ausbildungslehrgangs sind auch die Personen nach Absatz 3 Satz 1 zu einem Prüfungstermin zuzulassen, sofern…
Der Antrag der oder des Auszubildenden auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens zehn Wochen vor Ende der theoretischen Ausbildung über die…
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen durch die Ausbildende oder den Ausbildenden mit…
Die Zulassung zur Prüfung wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: Anstelle der Nummern 2 und 3 können zu prüfende…
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Die Zulassung der Prüfung wird spätestens sieben Kalendertage vorher erteilt. Sie kann unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, fehlende Nachweise vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.