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Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: Die Mitglieder nach den Nummern 2 bis 5 sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter werden von der Leitung der Ausbildungsstelle auf Vorschlag der entsendenden Dienststelle, des Betriebes oder der Einrichtung bestellt.
die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr oder deren Vertreterin oder Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
eine Beamtin oder ein Beamter der Feuerwehrschule des Saarlandes, die oder der mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hat,
eine Beamtin oder ein Beamter der Berufsfeuerwehr, die oder der mindestens die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hat,
eine Beamtin oder ein Beamter der Berufsfeuerwehr, die oder der die Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst hat,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werkfeuerwehr, die oder der mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hat, sofern am Laufbahnlehrgang Werkfeuerwehrangehörige teilnehmen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens verantwortlich.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.