§ 10 FwSchVO
Der Prüfungsausschuss des Führungslehrgangs für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst setzt sich gemäß § 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) in der jeweils geltenden Fassung[5] zusammen.
Sofern am Führungslehrgang keine Angehörigen der Berufsfeuerwehr teilnehmen, kann sich der Prüfungsausschuss aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzen: Die Mitglieder nach den Nummern 2 und 3 sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter werden, sofern es sich um Angehörige einer Werkfeuerwehr handelt, auf Vorschlag der entsendenden Stelle von der Landesfeuerwehrschule bestellt.
die Leiterin oder der Leiter der Landesfeuerwehrschule oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
eine Angehörige oder ein Angehöriger der Werkfeuerwehr oder eine Beamtin oder ein Beamter der entsendenden Stelle, die oder der mindestens eine Befähigung vergleichbar dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst inne hat,
eine Angehörige oder ein Angehöriger der Werkfeuerwehr oder eine Beamtin oder ein Beamter der entsendenden Stelle, die oder der mindestens eine Befähigung vergleichbar dem mittleren feuerwehrtechnischen Dienst inne hat.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens verantwortlich. Näheres ist in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. I 2016, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Bestellte Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind, erhalten eine Stundenvergütung nach dem Erlass betreffend der Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeit an der Feuerwehrschule des Saarlandes.