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Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt der Bezirksregierung zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges folgende Prüfungsunterlagen vor:
einen Zeitplan für die Prüfung.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission,
eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses über einen Schulabschluss gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1,
Ort und Zeit der Prüfung;
Ort und Zeit der Prüfung,
Ort und Zeit der Prüfung;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.