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Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Kandidatinnen und Kandidaten, die sich eines Täuschungsversuches oder in erheblichem Maße eines anderen ordnungswidrigen Verhaltens schuldig machen, während der schulpraktischen Prüfung oder während der mündlichen Prüfung von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen.
Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuches, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Mögliche Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens sind:
Der Kandidatin oder dem Kandidaten kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden,
Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können mit ungenügend bewertet werden,
die Abschlussprüfung kann in schweren Fällen für nicht bestanden erklärt werden; in besonders schweren Fällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Abschlussprüfung kann diese wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.
Als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des…
Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können…
Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des…
Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel sowie…
die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden; in besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.