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Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, es sei denn, sie ist durch eine als nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete schriftliche Hausarbeit endgültig nicht bestanden (§ 20 Absatz 7).
Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.
Für das Ablegen der Wiederholungsprüfung ist der Ausbildungszeitraum zu verlängern. Über die Dauer der erforderlichen Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung. In den Fällen des § 24 Absatz 5 entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Verlängerung soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.
Eine mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete schriftliche Hausarbeit der nicht bestandenen Abschlussprüfung ist auf Antrag anzurechnen.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, kann sie in der…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist…
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 11 Abs. 4 oder des § 33 als nicht bestanden gilt, kann sie in der…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist…
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Umfang und Zeitpunkt der Wiederholung sowie Auflagen im Hinblick auf die Wiederholung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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