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Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, sind noch nicht erbrachte und unterbrochene Prüfungsabschnitte mit anderer Themenstellung zu erbringen. Die Prüfung wird zu einem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.
§ 25 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt…
Falls eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder sie abbricht, so…
Tritt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die…
Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die…
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, den Grund für den Rücktritt…
Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.