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Der Antrag auf Zulassung zum Ausbildungsgang ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Ausbildung angestrebt wird.
Dem Antrag sind beizufügen:
eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses über einen Schulabschluss gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1,
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 und
gegebenenfalls der Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
Die näheren Bestimmungen über die Form des Antrages sowie über weitere erforderliche Unterlagen trifft das für Schulen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Bezirksregierung.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nachgewiesen werden,
in den Fällen des § 9 Absatz 2, 3 und 4 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Teil 1 der Abschlussprüfung.
Dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung sind beizufügen:
Für die Zulassung in besonderen Fällen gelten die Voraussetzungen des § 45 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Teil 2 Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.