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Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
in gesundheitlicher Hinsicht und persönlich für die Familienpflege geeignet ist und
das 17. Lebensjahr vollendet hat und
a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder
eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich nachweist oder
die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes oder
eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes nachweist und eine abgeschlossene Ausbildung zur Familienhelferin und zum Familienhelfer hat.
Über die Zulassung entscheidet die Leitung des Fachseminars. Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber dürfen über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus keine weiteren Zulassungsanforderungen gestellt werden.
Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,
ein tabellarischer Lebenslauf,
ein Lichtbild (nicht älter als ein Jahr),
eine beglaubigte Ausfertigung des Schulabschlusszeugnisses oder andere Nachweise über die schulische Vorbildung,
ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, und
ein ärztliches Zeugnis, das die Eignung für den Familienpflegeberuf aus gesundheitlicher Sicht bestätigt und dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt sowie der Nachweis der Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Beispiel durch Kopie des…
einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss oder
mindestens einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung erlangt hat und
die Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen,
die Teilnahme an einem zugelassenen Ausbildungslehrgang gemäß § 5,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.