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Zum Ausbildungsgang kann zugelassen werden, wer
einen mindestens Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) besitzt und
2. a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat oder b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat.
Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden in der Regel nur zu Ausbildungsgängen für den Bereich der Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung zugelassen.
Das für Schulen zuständige Ministerium kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 anerkennen.
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b angerechnet werden.
einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene…
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule nachweist oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
mindestens einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige…
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder…
Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.