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Das für Schulen zuständige Ministerium legt den Zulassungstermin fest.
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Bezirksregierung.
Nach der Zulassung treten die Bewerberinnen und Bewerber mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ein. Sie führen während der Ausbildung die Bezeichnung „Fachlehrerin in Ausbildung“ oder „Fachlehrer in Ausbildung“.
Mit Genehmigung des für Schulen zuständigen Ministeriums kann ausnahmsweise von der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden, sofern rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
Bei ihrem Dienstantritt werden die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung zur gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Niederschrift über die Verpflichtung ist in die Personalakte aufzunehmen.
Lehrerinnen und Lehrer bewerben sich um Aufnahme in die Ausbildung auf dem Dienstweg bis zu einem von der Bezirksregierung festgelegten Zeitpunkt. Die…
Der Antrag auf Zulassung zum Ausbildungsgang ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Ausbildung angestrebt wird.
Zum Ausbildungsgang kann zugelassen werden, wer
Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 können Bewerberinnen und Bewerber nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn eine…
Das Ausbildungsverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit dem Ziel einer anschließenden Zulassung zum Vorbereitungsdienst des zweiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.