Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung gilt für öffentliche Fachoberschulen (Fachbereiche Wirtschaft, Ingenieurwesen, Design, Ernährung und Hauswirtschaft, Gesundheit und Soziales) einschließlich Abendfachoberschulen.
Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen. Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen