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Diese Verordnung gilt für öffentliche Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe.
Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 751 - Privatschulgesetz (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1974 (Amtsbl. S. 712), geändert durch Gesetz vom 5. November 1975 (Amtsbl. S. 1214), auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen. Abschnitt II Ausbildung