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Diese Verordnung gilt für öffentliche Fachschulen für Technik.
Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.